Künstliche Intelligenz im Strafrecht: Deepfakes Teil 1. Niemand weiss, was greift.

Ein Schweizer Nationalrat lässt ein Deepfake produzieren. Das Bundesgericht schweigt. Die Doktrin streitet. Warum die Schweiz dringend einen eigenen Deepfake-Tatbestand braucht.

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Politiker mit Schlafmaske im Sessel, daneben Swiss Chocolate. Hinter ihm Wand aus digital zerfallenden Gesichtern in blau-rotem Licht, Statistiken zu Deepfakes und Identitätsklau.

Ein Schweizer Nationalrat lässt ein Deepfake-Video produzieren, in dem eine Kollegin im Parlament etwas sagt, das sie in Wahrheit nie gesagt hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt im Schneckentempo, das Bundesgericht schweigt beharrlich und die Schweizer Strafrechtsdoktrin streitet sich in ihren akademischen Elfenbeintürmen.

Der Fall den die ganze Schweiz kennt

Im Oktober 2023 taucht kurz vor den nationalen Parlamentswahlen auf Social Media ein Video auf, in dem die Basler Grünen Nationalrätin Sibel Arslan zur Wahl von Andreas Glarner aufruft. Im Video ist sie ganz klar zu sehen, ihre Stimme klingt absolut nach ihr und sie sagt deutlich, sie unterstütze den SVP-Nationalrat aus dem Aargau. Das kleine Problem an der Sache ist nur, Sibel Arslan hat diesen Blödsinn nie gesagt. Das Video ist ein Deepfake, generiert in einer parteinahen Agentur. Wir Menschen sind ja schon sehr seltsame Wesen, wie kommt man überhaupt als Politiker auf so eine absurde Idee. Jeder, der mit einem gesunden Menschenverstand gesegnet ist, wird doch automatisch zum Schluss kommen, dass das Konsequenzen mit sich bringen wird, aber gut, ich bin kein Politiker, noch nicht. ;-)

Sibel Arslan ist zivilrechtlich gegen Glarner vorgegangen. Glarner wurde verdonnert, insgesamt rund 3842 Franken für Kosten und Parteientschädigung zu blechen. Rechnen wir das mal kurz in unsere offizielle und einzig wahre Leitwährung um. Wenn wir von einem anständigen Basler Döner für 12 Franken ausgehen, sind das immerhin satte 320 Döner. Das reicht fast für ein ganzes Jahr voller Kebab. Im Strafrecht sind wir damit aber leider noch keinen einzigen Millimeter weiter und darum soll es in diesen nächsten Beiträgen gehen, nicht die zivilrechtliche Schiene.

Was Deepfakes eigentlich sind

Bevor wir tief in die Tatbestände einsteigen, klären wir kurz die Grundlage. Die Strafrechtsprofessorin Brigitte Tag und der Doktorand Martin Wyss haben den Begriff im Jusletter vom 29. April 2024 folgendermassen definiert:

Deepfakes sind Fotos, Videoaufzeichnungen oder Audioaufzeichnungen, die zwar täuschend echt wirken, aber absolut keine realen Lebensvorgänge wiedergeben. Das Wort selber ist eine clevere Kreuzung aus Deep Learning und Fake. Technisch dahinter steckt massives maschinelles Lernen. Ein Algorithmus reproduziert ein Gesicht, eine Stimme oder eine Körperhaltung so unfassbar überzeugend, dass selbst enge Angehörige in einem Telefongespräch oft nicht merken, dass sie gerade mit einer Maschine reden.

Die Anwendungsbereiche reichen dabei von harmlosem Spass bis zu gezielter Politiker Diskreditierung, KI-generierter Kinderpornografie und dreistem Stimm-Klon-Betrug am Telefon. Die EU hat im Text der KI-Verordnung inzwischen eine eigene Legaldefinition geliefert.

Richtig interessant wird es aber jetzt, wenn wir uns ansehen, welche Norm im Schweizer Strafgesetzbuch eigentlich greift, wenn jemand so ein Video erstellt oder verbreitet.

Die juristische Bastelstunde der Staatsanwaltschaften

Das Strafrecht hat dafür kurioserweise keinen eigenen Tatbestand, ganz anders als zum Beispiel Südkorea oder neuerdings auch Italien. Die Schweiz baut ihre strafrechtliche Antwort vielmehr aus mehreren alten Bausteinen zusammen, wie ein verzweifeltes Kleinkind, das versucht, aus drei Lego Steinen einen Pokal der FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft zu bauen.

  • Artikel 179 decies StGB ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und stellt den Identitätsmissbrauch unter Strafe. Wer das Gesicht oder die Stimme einer realen Person für einen Fake nutzt, fällt also voll in diesen Anwendungsbereich. Im Fall Glarner ist das die einzige Norm, an die man zwingend zuerst denken muss.
  • Artikel 173 fortfolgende StGB sind die bekannten Ehrverletzungsdelikte. Üble Nachrede und Verleumdung greifen dann, wenn der Deepfake eine unwahre Tatsachenbehauptung suggeriert. Im Fall Glarner und Arslan ist das offensichtlich der Fall. Das Problem, beide Tatbestände sind reine Antragsdelikte. Das heisst, dass die Staatsanwaltschaft nichts macht, bis die verletzte Person selbst den mühsamen Schritt macht und klagt.
  • Artikel 146 StGB, der Betrug, ist dann relevant, wenn jemand mit einer geklonten Stimme anruft und sich als der arme Enkel ausgibt, der dringend Geld braucht. Der Enkeltrick mit KI-Stimme ist in der Schweiz inzwischen leider trauriger Alltag. Das Bundesamt für Cybersicherheit erstickt fast in Meldungen, weil Täter massenhaft gefälschte Investmentvideos von Bundesräten, allen voran Karin Keller-Sutter, produzieren.
  • Artikel 197 StGB ist die strenge Pornografie-Norm. Bei Deepfake-Kinderpornografie greift die Norm nach herrschender Lehre zum Glück auch dann, wenn die Bilder rein synthetisch sind und überhaupt kein reales Kind gezeigt wird.
  • Artikel 179 quater StGB hingegen ist ein Reinfall. Die Norm bestraft das Aufnehmen mit Bildaufnahmegeräten, aber sie verlangt zwingend eine reale physische Szene. Bei einem Deepfake gibt es diese Szene schlichtweg nicht, denn das Video wurde komplett von einem Computerhirn generiert.

Der akademische Sandkasten

Seit dem 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz der Artikel 197a StGB. Die Norm stellt das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten unter Strafe. Gedacht war das als direkte Antwort auf Revenge Porn. Revenge Porn muss man hier vielleicht kurz in die reale Welt übersetzen: Wir reden hier vom absoluten Klassiker. Der in seinem Ego zutiefst gekränkte Exfreund, der nach der Trennung nichts Besseres zu tun hat, als intime Bilder oder Videos seiner ehemaligen Freundin weiterzuleiten.

Hier stellte sich plötzlich die drängende Frage, ob diese Norm eigentlich auch für Deepfake-Pornografie gilt. Genau hier teilt sich die Schweizer Lehre in zwei verhärtete Lager. Die eine Hälfte, angeführt von Joëlle Vuille aus Neuenburg und Nora Scheidegger aus Basel, sagt ganz klar ja, das Gesetz muss auch hier greifen, weil uns sonst das europäische Recht um die Ohren fliegt. Die andere Hälfte, angeführt von Brigitte Tag und Martin Wyss aus Zürich, sagt glasklar nein. Der Gesetzgeber habe das Gesetz absichtlich eng formuliert und wer synthetische Bilder bestrafen will, der verstösst unter anderem gegen das Analogieverbot.

Das Analogieverbot müssen wir für die Nichtjuristen unter uns vielleicht kurz in normales Deutsch übersetzen. Es bedeutet, dass ein Richter ein Gesetz nicht einfach kreativ dehnen darf, nur weil es ihm moralisch gerade perfekt in den Kram passt. Wenn im Gesetzbuch steht, dass du keine Äpfel klauen darfst, dann darf dich das Gericht eben nicht fürs Birnenklauen bestrafen, nur weil Birnen ja irgendwie fast das Gleiche sind und zufällig auch am Baum hängen.

Wenn wir davon ausgehen, heisst es, dass die einzige neue Schweizer Strafnorm zur Verbreitung sexueller Inhalte auf den am schnellsten wachsenden Anwendungsfall überhaupt nicht anwendbar ist. Dann bleibt für Erwachsenen Deepfakes nur noch das völlig löchrige Auffangnetz aus Identitätsmissbrauch.

Die Argumente, einmal in Klartext

Damit du dir selber eine Meinung bilden kannst, gehen wir kurz durch, was die beiden Lager genau sagen. Ich versuche, das so zu erklären, dass auch Nichtjuristinnen folgen können, ohne dass die Juristen den Bildschirm gähnend zuklappen.

Was die Pro-Seite sagt, also etwa Vuille und Scheidegger

Seit Juli 2024 kennt das Schweizer Strafgesetzbuch Art. 197a StGB. Die Norm bestraft das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten. Der Gesetzestext spricht unter anderem von Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenständen oder Vorführungen. Die Pro-Seite sagt: Diese Norm soll auch Deepfake-Pornos erfassen. Denn für das Opfer macht es oft kaum einen Unterschied, ob das intime Bild echt oder künstlich hergestellt ist. Entscheidend ist: Die Person wird ohne Zustimmung in einen sexuellen Kontext gesetzt.

Das ist im Kern eine zweckorientierte Auslegung, Juristinnen verwenden das intelligente Wort "teleologische Auslegung". Juristinnen fragen dabei: Wozu gibt es diese Norm überhaupt? Wenn der Zweck darin liegt, Menschen vor digitaler sexueller Blossstellung zu schützen, dann spricht viel dafür, auch täuschend echte Deepfakes mitzuerfassen.

Diese Position wird zusätzlich durch europäische Entwicklungen gestützt. Die EU hat 2024 eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verabschiedet. Darin werden auch manipulierte intime Inhalte ausdrücklich erfasst, die Richtlinie nennt sogar Deepfakes ausdrücklich. Die Schweiz ist bekanntlich nicht in der EU. Trotzdem zeigt die Richtlinie: In Europa wächst der Druck, digitale sexualisierte Gewalt ausdrücklich zu regeln.

Wichtig zum Verständnis: Diese Pro-Position fordert keine neue Schweizer Strafnorm, sondern eine weite Auslegung der bestehenden. Wer eine eigene spezifische Norm möchte, geht damit nicht gegen Europa, sondern erfüllt das gleiche Schutzziel auf einem saubereren Weg.

Was die Contra-Seite sagt, also Tag und Wyss

Tag und Wyss bringen drei Auslegungsargumente, die alle in einem gemeinsamen verfassungsrechtlichen Hammer enden.

Argument eins: der historische Wille

Als Art. 197a geschrieben wurde, hatte das Parlament vor allem Revenge Porn im Sinn. Ausserdem wurde im Gesetzgebungsverfahren eine weitergehende Regelung diskutiert, aber nicht übernommen. Tag und Wyss lesen daraus: Wenn der Gesetzgeber eine breitere Lösung nicht gewählt hat, soll ein Gericht sie nicht nachträglich durch die Hintertür einführen.

Historische Auslegung heisst: Man schaut darauf, was das Parlament beim Erlass der Norm eigentlich regeln wollte. Nicht jeder frühere Gedanke ist bindend, aber die Entstehungsgeschichte kann zeigen, ob ein neuer Fall noch in die Norm passt oder schon darüber hinausgeht.

Argument zwei: der Wortlaut spricht eine klare Sprache

Schon 2014 hat das Parlament beim Pornografie-Tatbestand Art. 197 ausdrücklich zwischen tatsächlichen und nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen unterschieden. Wenn also bei Art. 197a diese Unterscheidung fehlt, dann ist das für Tag und Wyss kein Versehen, sondern ein Signal. Hätte das Parlament auch synthetische Inhalte gemeint, hätte es genau diese Formulierung verwenden können.

Grammatikalische Auslegung heisst: Man nimmt den Gesetzestext beim Wort. Im Strafrecht ist das besonders wichtig, weil niemand bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit nicht hinreichend klar im Gesetz steht.

Argument drei: die systematische Stellung

Art. 197a steht in seiner Logik nahe bei Normen wie Art. 179quater, der heimliche Bildaufnahmen mit Aufnahmegeräten erfasst. Beide Tatbestände setzen nach dieser Lesart voraus, dass es eine reale Szene mit einer realen Person als Ausgangsmaterial gibt. Deepfakes erfüllen das gerade nicht: Sie tun nur so, als hätte es diese Szene gegeben.

Systematische Auslegung heisst: Man liest einen Artikel nicht isoliert, sondern schaut, wo er im Gesetz steht und welche Nachbarregeln ähnlich funktionieren. Einfach gesagt: Man fragt, in welches Regal des Strafgesetzbuchs die Norm gehört.

Diese drei Argumente münden bei Tag und Wyss in einen verfassungsrechtlichen Vorwurf: den möglichen Verstoss gegen das Analogieverbot.

In Laien-Übersetzung: Tag und Wyss sagen, ein Gericht darf nicht so tun, als hätte das Parlament etwas beschlossen, das es ausdrücklich nicht beschlossen hat. Wer das tut, beschädigt nicht nur eine Norm, sondern das ganze System.

Tag und Wyss machen einen Reformvorschlag

Sie schlagen vor, Art. 197a einfach um die Worte "tatsächlichen oder nicht tatsächlichen sexuellen Inhalt" zu ergänzen.

Grundsätzlich bin ich auf der Seite von Tag und Wyss. Ihr Reformvorschlag wäre ein echter Fortschritt gegenüber dem heutigen Schwebezustand und würde dem Streit zumindest die juristische Grundlage entziehen. Noch besser fände ich allerdings eine eigene, spezifische Strafnorm gegen Deepfakes, die das Problem grundsätzlich angeht und nicht nur eine bestehende Norm flickt. Warum ich das so sehe, dazu mehr im letzten Abschnitt dieses Beitrags.

Was macht die Politik?

Das Schweizer Bundesgericht hat sich zu Deepfakes im ganz engen Sinn bisher noch nicht ein einziges Mal direkt geäussert. Allerdings hat es im Dezember 2025 erstmals zu einer KI-nahen Bildmanipulationstechnologie im Sexualstrafrecht entschieden, im Urteil 6B 122/2024. Es ging um einen sogenannten De Aging Filter, der eine erwachsene Pornodarstellerin so jung wirken liess, dass sie vorpubertär erschien. Das Bundesgericht stufte das als harte Pornografie nach Artikel 197 Absatz 4 StGB ein und zeigte damit, dass es durchaus bereit ist, neue Manipulationsformen in bestehende Tatbestände einzulesen. Das Wort Deepfake fällt im Urteil aber kein einziges Mal, und der eigentliche Lehrstreit zu Artikel 197a wird nicht berührt. Wir kommen in Teil 2 ausführlicher darauf zurück.

Was uns in der Schweiz also massiv fehlt, ist handfeste Rechtsprechung zum Deepfake im engen Sinn. Solange das Bundesgericht diesen Lehrstreit nicht abschliessend entscheidet, bleibt die Schweiz strafrechtlich in einer völligen Schwebe.

Die Politik macht es sich derweil bequem. Im Mai 2025 erklärte Bundesrat Albert Rösti im Nationalrat, bei Deepfake-Anwendungen bestünden mit Blick auf das Strafrecht keine gesetzlichen Lücken. Das schweizerische Strafgesetzbuch sei grundsätzlich technologieneutral. Zugleich verwies er auf den Bundesratsentscheid vom Februar 2025, eine allgemeine KI-Regulierung vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Motion Mahaim 23.3563 beraten, die Gesetzesänderungen im Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht zur Regulierung von Deepfakes verlangte. Der Nationalrat lehnte sie mit 111 zu 70 Stimmen bei 7 Enthaltungen ab.

Meine Ansicht zum Ganzen

Wenn du als Laie das hier liest, ist die allerwichtigste Erkenntnis vermutlich folgende. Wenn dir morgen jemand einen Deepfake von dir auf Social Media verbreitet, dann ist die Frage, welche Schweizer Strafnorm dich davor schützt, deutlich weniger eindeutig, als du es vermutlich gehofft hast.

In meinen Augen brauchen wir in der Schweiz zwingend einen eigenen Deepfake-Tatbestand. Ich sage das nicht als angehender Jurist, sondern als jemand, der den gesunden Menschenverstand einschaltet.

Wenn der Bundesrat sagt, das alte Recht reiche völlig aus, dann hören die Täter vor allem eines, es ist der Schweiz eigentlich völlig egal.
  • Erstens, absolute Klarheit für die Opfer. Wenn eine erwachsene Frau morgen erfährt, dass von ihr ein KI-Nacktvideo gemacht wurde, dann will sie zur Polizei gehen und eine glasklare Antwort bekommen.
  • Zweitens, die Symbolwirkung. Andere Länder wie das Vereinigte Königreich, die USA oder Südkorea haben längst eigene Gesetze geschaffen. Italien hat sogar einen Strafzuschlag bei Einsatz von KI verankert.
  • Drittens, der Herstellungsakt. Wer einen Deepfake-Porno einer Person erstellt und im stillen Kämmerlein nur für sich behält, macht sich nach geltendem Schweizer Recht nicht strafbar, sofern das Opfer volljährig ist. Eine eigene und saubere Norm würde genau diese unfassbare Lücke endlich schliessen.
  • Viertens, und das ist für mich der wichtigste Punkt, das Argument der Würde. Wir haben in der Schweiz ein Gesetz für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Aber im Jahr 2026 keine einzige klare Norm für KI-generierte Personenfälschung? Wir sagen damit als Gesellschaft implizit, dass uns diese neue Form der digitalen Gewalt schlichtweg nicht wichtig genug ist.

Bundesrat Rösti spart sich harte politische Auseinandersetzungen und verlagert die ganze Last einfach auf die Opfer und die völlig überlasteten Staatsanwaltschaften.

Im nächsten Teil dieser Reihe schauen wir uns den Walliser Fall genauer an. Dort hat ein Internatsbetreuer KI-Nacktbilder einer 14-jährigen Schülerin erstellt.

Bis dann.