Künstliche Intelligenz im Strafrecht: Deepfakes Teil 2. Wenn das Gesetz plötzlich Zähne zeigt.

Ein Internatsbetreuer im Oberwallis macht aus dem Ferienfoto einer Schülerin KI-Nacktbilder. Das Bundesgericht zieht erstmals eine klare Linie zu KI-Kinderpornografie. Warum hier ausnahmsweise das Strafrecht funktioniert, und wo es trotzdem hakt.

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Smartphone auf einem Holztisch zeigt eine menschenleere Strandszene, die rechts in blaue Pixel und Binärcode zerfällt. Dahinter unscharf eine goldene Waage und Gesetzesbücher.

In Teil 1 haben wir gesehen, wie sich die Schweizer Strafrechtsdoktrin beim Thema Deepfakes selber ein Bein stellt. Heute geht es um ein anderes Problem, das noch schwerwiegender ist, und zwar den Umgang mit Kinderpornografie. Ein Thema, bei dem das StGB gut funktioniert.

Ein Ferienfoto

Der Fall, um den es heute geht, spielt in einem Internat im Oberwallis. Ein damaliger Betreuer, ein Mann in seinen Dreissigern, lädt das harmlose Bikinifoto einer Schülerin herunter. Das Mädchen ist zu diesem Zeitpunkt rund vierzehn Jahre alt. Mit einer simplen KI-App rechnet er aus diesem einen Ferienbild realistisch wirkende Nacktbilder. Was hat er dafür gebraucht? Ein Bild, das im Netz verfügbar war, und eine App, die man in einem der grossen Stores findet.

Aufgeflogen ist die Sache über einen Chatverlauf, den die Schülerin später einer Vertrauensperson zeigte. Das Rektorat erstattete Strafanzeige. Das Bezirksgericht Brig verurteilte ihn im Januar 2026 wegen Pornografie. Die Strafe dafür ist eine bedingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu 60 Franken. Das sind unterm Strich rund 1920 Franken, die er bei Wohlverhalten nicht einmal bezahlen muss.

Dazu kommt glücklicherweise noch ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen nach Artikel 67 StGB. Der Mann hat das Urteil weitergezogen, die Berufung am Kantonsgericht Wallis ist noch hängig. Bis dahin gilt für ihn rein juristisch die Unschuldsvermutung.

Strafrechtlich interessant ist dieser Fall aber aus einem bestimmten Grund. Hier wurde kein reales Kind in eine reale sexuelle Handlung gezwungen. Und trotzdem ist hier ein echtes Kind betroffen, mit Namen, Gesicht und einem Leben, das durch diese generierten Bilder beschädigt wurde. Genau in dieser Grauzone zwischen "es ist ja physisch nichts passiert" und "es ist trotzdem eine Straftat" wird es juristisch spannend.

Was nicht tatsächliche Kinderpornografie bedeutet

Die entscheidende Norm ist hier Artikel 197 Absatz 4 StGB, die harte Pornografie. Sie verbietet seit der Revision von 2014 ausdrücklich nicht nur Darstellungen mit tatsächlichen, sondern auch solche mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.

Diese juristische Formulierung müssen wir für Nicht-Juristen kurz übersetzen. Tatsächlich heisst, ein reales Kind wurde real missbraucht und dabei gefilmt. Nicht tatsächlich heisst, die sexuelle Handlung selber hat in der echten Welt so nie stattgefunden, sie wurde nur visuell dargestellt.

Der Gesetzgeber dachte 2014 dabei vor allem an gezeichnete Comics oder Gemälde. Das Wort Deepfake kannte damals in Bern kaum jemand, fairerweise vermutlich auch 99 Prozent der restlichen Welt nicht, und eine App, die aus einem Ferienfoto in dreissig Sekunden ein täuschend echtes Nacktbild zaubert, lag jenseits der politischen Vorstellungskraft. Damit standen die Gerichte vor einer Frage, die das Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Fällt KI-generiertes Material unter diese nicht tatsächlichen Darstellungen? Oder ist das eine unzulässige Ausdehnung des Strafrechts auf etwas, das der Gesetzgeber nie geregelt hat? Wer Teil 1 dieser Serie aufmerksam gelesen hat, erkennt das Problem wieder. Es ist dasselbe Analogieverbot und dieselbe Äpfel-und-Birnen-Frage. Ein Gericht darf ein Gesetz eben nicht einfach wie Kaugummi dehnen.

Das Bundesgericht entscheidet

Genau diese heikle Frage hat das Bundesgericht im November 2025 entschieden, im Urteil 6B 122 von 2024, das ich in Teil 1 schon kurz angeteasert habe.

Wichtig zur sauberen Einordnung, das ist nicht unser Walliser Fall. Es ist ein Zürcher Fall, und der Sachverhalt ist eine eigene, ziemlich kranke Variante.

Ein Mann hatte über seinen Instagram-Account ein Video verschickt, in dem ein vorpubertär wirkendes Mädchen einen erwachsenen Mann oral befriedigt. Tatsächlich war die dargestellte Person eine volljährige Pornodarstellerin, deren Aufnahme mit einem technischen Filter künstlich verjüngt worden war. Juristen nennen diesen Wahnsinn Scheinkinderpornografie. Also eine erwachsene Person, die durch pure Technologie aussieht wie ein Kind. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich verurteilten den Mann wegen harter Pornografie, und das Bundesgericht bestätigte das nun letztinstanzlich.

Das Bundesgericht sagt zunächst, der nackte Wortlaut des Gesetzes lasse beide Auslegungen zu. Letztlich handle es sich auch bei der Scheinkinderpornografie um die Darstellung sexueller Handlungen, die so mit einem Kind nie stattgefunden haben und in diesem Sinn eben nicht tatsächlich seien.

Der Gesetzgeber hat virtuelle Darstellungen auch deshalb verboten, weil sonst die Strafverfolgung von echter Kinderpornografie erschwert würde. Wenn Polizisten und Richter nicht mehr unterscheiden können, ob ein Bild echt oder aus dem Computer generiert ist, könnten sich Täter immer mit der bequemen Behauptung herausreden, es sei ja alles nur ein bisschen harmlose KI.

Den Kernsatz formuliert das Gericht so:

Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB.

Dieses Urteil ist zur amtlichen Publikation vorgesehen, also ein Leitentscheid, und es wirkt bereits. Das Kantonsgericht Freiburg stützte sich im April 2026 in einem eigenen Urteil darauf. Damit schliesst sich der Kreis zum Wallis. Wenn schon eine bloss digital verjüngte erwachsene Darstellerin den Tatbestand erfüllt, dann erst recht ein KI-Nacktbild, das aus dem Foto eines realen vierzehnjährigen Mädchens gerechnet wurde.

Warum bestrafen, wenn kein Kind angefasst wurde

Hier stellt sich für viele eine berechtigte Frage. Wenn niemand real missbraucht wurde und niemand physisch zu Schaden kam, warum muss man das überhaupt bestrafen? Diese Frage ist nicht zynisch gemeint, sie ist juristisch ernst gemeint, und ein Teil der Lehre stellt sie tatsächlich immer wieder. Manche Strafrechtler bezweifeln, dass die sogenannte korrumpierende Wirkung solcher synthetischen Bilder empirisch wasserdicht belegt ist. Andere fragen sogar provokativ, ob rein synthetisches Material den ekligen Markt für echtes Material nicht sogar ersetzen und damit reale Kinder schützen könnte.

Aus forensischer und therapeutischer Sicht fällt die Antwort aber klar aus. Henning Hachtel, der Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie in Basel, begrüsst das Urteil unmissverständlich. Es sei überfällig und nötig gewesen. Hätte man solches Material für legal erklärt, führte dies zu einem Dammbruch. Es würde dann massenhaft und billig hergestellt und wäre breit verfügbar. Und genau diese Verfügbarkeit ist aus seiner Sicht der entscheidende Risikofaktor. Nicht jeder, der solche Inhalte sieht, wird zum Täter. Aber bei vulnerablen Personen kann der Konsum die Hemmschwelle senken, irgendwann in der realen Welt zuzugreifen. KI-Material sei zudem hyperrealistisch, ganz anders als ein Comic, und für die Ermittlungsbehörden werde es schwer, echt von künstlich zu unterscheiden.

Die naive Idee, Fake-Material könnte ein harmloses Ventil sein, weist er klar zurück. Dafür gebe es keine wissenschaftlichen Beweise.

Das eigentliche Leck ist nicht das Gesetz, sondern die Plattform

So weit die gute Nachricht aus dem Gerichtssaal, bei Minderjährigen funktioniert die Schweizer Lösung erstaunlich gut. Weite Teile der Lehre halten Art. 197 Abs. 4 StGB auf solche KI-Darstellungen für anwendbar.

Das eigentliche Problem liegt aber eine Ebene tiefer. Es liegt nicht im Strafgesetzbuch, sondern bei den grossen Plattformen und beim digitalen Nachschub. Die Strafrechtlerinnen Jutta Sonja Oberlin und Sarah von Hoyningen-Huene nennen dazu zwei Stossrichtungen.

Die erste ist simpel und für den Walliser Fall die entscheidende. Es braucht heute kein Spezialprogramm mehr. Es genügt das Foto eines realen Menschen, aus dem eine handelsübliche App ein Nacktbild rechnet. So entsteht ein neues Opfer, obwohl körperlich nie etwas geschehen ist. Im Wallis war es genau das. Aus einem harmlosen Ferienbild wurde per Knopfdruck ein sexualisiertes.

Die zweite Stossrichtung ist heikler und technisch umstrittener. Das Argument lautet, solche KI-Programme könnten mit Bildern lernen, die aus echtem Missbrauch stammen, womit die betroffenen Kinder immer wieder neu zu Opfern würden. Daran ist etwas dran. Ein Forschungsteam der Universität Stanford fand Ende 2023 in einem der grössten frei verfügbaren Trainingsdatensätze, der auch bekannte Bildgeneratoren speist, über tausend bestätigte Missbrauchsbilder. Der Datensatz wurde daraufhin zurückgezogen und erst nach einer Bereinigung wieder veröffentlicht. Seriöse Anbieter filtern ihre Trainingsdaten inzwischen und gleichen sie mit Listen bekannter Missbrauchsbilder ab. Wie gut das gelingt, sei dahingestellt.

Entscheidend ist aber ein anderer Punkt. Ein Programm muss kein einziges echtes Missbrauchsbild gesehen haben, um solches zu erzeugen. Es kann harmlose Kinderfotos und Erwachsenenpornografie kombinieren. Filtern hilft also, löst das Problem aber nicht. Und damit verschiebt sich die Verantwortung weg von der Frage, welcher Tatbestand gilt, hin zur Frage, wer dieses Material findet, meldet und löscht.

Dazu kommt eine handfeste und typisch schweizerische Schutzlücke. Anders als die USA, wo Hosting-Anbieter Kinderpornografie zwingend den Behörden melden müssen, und anders als die EU mit ihrem Digital Services Act, kennt die Schweiz keine grundsätzliche Meldepflicht für digitale Plattformen. Die Politik will das mit der Motion Regazzi 24.4020 immerhin ändern.

Wie aktuell das alles ist, zeigt ein Blick auf die grossen Tech-Plattformen. Rund um den KI-Chatbot Grok auf der Plattform X kursierten zuletzt sexualisierte Fake-Bilder, teilweise auch von Minderjährigen.

Meine Ansicht zum Ganzen

In Teil 1 habe ich kritisiert, dass die Schweiz beim Erwachsenen-Deepfake im theoretischen Lehrstreit feststeckt und die echten Opfer im strömenden Regen stehen lässt. Beim Kind ist mein Befund heute ein anderer. Hier funktioniert das System.

Zwei Dinge finde ich allerdings unbefriedigend.

Das erste ist die lächerliche Strafe im Walliser Fall. Die bedingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen wirkt angesichts der Tat und des besonderen Vertrauensverhältnisses milde. Zwar hängt die Höhe des einzelnen Tagessatzes von den finanziellen Verhältnissen des Täters ab, doch auch die Zahl von 32 Tagessätzen vermittelt ein schwaches Sanktionssignal. Gerade wenn man es mit der lebenslangen psychologischen Wirkung solcher Bilder für das junge Opfer vergleicht. Man darf gespannt sein, was das Kantonsgericht in der anstehenden Berufung daraus macht.

Das zweite ist die offene Lücke bei den Plattformen. Es nützt die beste Strafnorm wenig, wenn das Material munter weiter durchs Netz zirkuliert, weil niemand es zwingend melden muss. Hier muss die Schweiz nachziehen, und zwar schneller als in unserem üblichen Berner Tempo.

Damit schliesse ich die Deepfake-Reihe ab. Zwei Beiträge, ein Befund mit zwei Gesichtern. Beim erwachsenen Opfer steckt die Schweiz im Lehrstreit fest, beim Kind funktioniert das Strafrecht. Andere Länder sind längst weiter, Südkorea, Grossbritannien oder Italien haben eigene Deepfake-Normen geschaffen, während die Schweiz lieber auf ihre technologieneutralen Klassiker vertraut. Ob das auf Dauer reicht, wird sich zeigen.

Bis dann.